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Presseinformation – Stuttgart, 24. 2. 2021

VORSITZENDER RICHTER AM ARBEITSGERICHT STUTTGART FINDET DEUTLICHE WORTE ZUM KÜNDIGUNGSBEGEHREN GEGEN DEN BETRIEBSRATSVORSITZENDEN DER SECURITAS AVIATION AM STUTTGARTER FLUGHAFEN

Die am späten Nachmittag des 15. Februar 2021 stattgefundene Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Stuttgart führte nicht zur Einstellung des Verfahrens. Der vorsitzende Richter in diesem Verfahren richtete jedoch deutliche Worte an die anwesenden Rechtsanwälte, durch welche sich der Arbeitgeber Securitas Aviation in dem Verfahren vertreten lässt. Der Richter machte noch einmal deutlich, dass die Betriebsräte einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz haben und dass das bisher durch den Arbeitgeber vorgebrachte keinerlei Kündigungsgründe rechtfertigen würden.

Der Arbeitgeber Securitas Aviation wirft dem Betriebsratsvorsitzenden vor eine Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen ausgeübt zu haben und diese Tätigkeit nicht angezeigt zu haben. Der Betriebsratsvorsitzende hatte jedoch einen Nachweis vorgelegt und somit nachgewiesen, dass er seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist.

Jan Bleckert, der zuständige ver.di Gewerkschaftssekretär kann nicht verstehen, dass der Vorsitzende Richter nicht auf eine Einstellung des Verfahrens gedrungen hat. „Es ist unverständlich warum der Vorsitzende einem solchen Verhalten des Arbeitgebers hier nicht gleich Einhalt gebietet“, sagte Bleckert und fügt hinzu, dass die Solidarität aus vielen Bereichen der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Politik ihre Wirkungen nicht verfehlt haben.

2021-02-09 Kündigung BRV Securitas Aviaition FlugblattDer Stuttgarter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Uwe Melzer hat das Betriebsratsgremium vor dem Arbeitsgericht Stuttgart vertreten. Für den Arbeitsrechtler Melzer stellt sich auch nach dem Gütetermin die Frage, warum man zuerst eine Observation seiner Beschäftigten vornehmen lässt und erst hinterher die Beschäftigten fragt. Zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit gehört es, dass man zuerst Fragen stellt und erst danach im Nachgang bei berechtigten Zweifeln eine Überprüfung vornimmt. „Der Arbeitgeber sollte auf dem Boden des Betriebsverfassungsgesetzes zurückkehren und seinen Antrag zurücknehmen“ so Melzer weiter.

Die Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Stuttgart fand am 15. Februar 2021 um 15.40 Uhr am Arbeitsgericht Stuttgart statt.

Kontakt
Jan Bleckert
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Bezirk Stuttgart
Fachbereich Besondere Dienstleistungen
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Willi-Bleicher-Str. 20
70174 Stuttgart

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